Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach
§ 50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV Kostbar e.V.

1. Spenden bis 200,00 EUR

Wenn Sie KostBar e.V. mit bis zu 200 € unterstützt haben, benötigen Sie für das Finanzamt keine formale Spendenquittung von uns. Es ist ausreichend, wenn Sie dieses Dokument ausdrucken und zusammen mit dem Bareinzahlungsbeleg oder der Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z.B. Kontoauszug) der Erklärung beifügen. Aus dem Bareinzahlungsbeleg und der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer beziehungsweise ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung (Verwendungszweck: Spende) ersichtlich sein.

Zuwendungsnachweis für Spenden bis 200 € (§50 Abs. 2 Nr. 2b EStDV)
KostBar e.V. ist wegen Förderung mildtätiger Zwecke nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes Augsburg-Land unter der StNr. 102/109/61106 vom 10. Juli 2018 für den letzten Veranlagungszeitraum 2018 bis 2021 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Die Zuwendungen werden ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO verwendet.

2. Spenden in höheren Beträgen

Für Zuwendungen über 200 € fordert das Finanzamt eine Spendenquittung (Zuwendungsbescheinigung) an. KostBar e.V. sendet Ihnen eine solche Bescheinigung zu, wenn uns Name und Adresse bekannt sind.

Herzlichen Dank für Ihre Spende!